Versicherter erhält nach Fallabschluss weiter Anspruch auf Brillenanpassung und Visuskontrollen: Bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie für vorher zugestandenes Hilfsmittel (Art. 6 Abs. 2 HVUV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 148 · ATF 143 V 148 · DTF 143 V 148
- Datum
- 08.05.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 148
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 HVUV Art. 6 HVUV Art. 10 UVG Art. 11 UVG Art. 12 UVG Art. 13 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG
Zusammenfassung
Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG als Rechtsnachfolgerin der früheren Unfallversicherin beschwerte sich gegen einen kantonalen Entscheid, der ihre Aufhebung der Leistungszusicherung für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen für den Versicherten A. aufhob. Streit war, ob diese Leistungen nach dem Fallabschluss des Unfallversicherungsfalls noch vom Unfallversicherer zu übernehmen sind, obwohl A. keine Invalidenrente bezieht und die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Anspruch unabhängig von einer Rente besteht, weil die Leistungen bereits vor dem Fallabschluss zugesichert worden waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherung ab und bestätigte den kantonalen Entscheid.
Der Versicherte A. war am 27. April 2009 beim Unihockeyspiel im linken Auge verletzt worden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 stellte die Unfallversicherung den Fall ab, sprach eine Integritätsentschädigung zu und lehnte eine Invalidenrente ab, weil die Folgen des Unfalls keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit als Bankangestellter mehr hatten. Gleichzeitig versprach sie aber ausdrücklich die Übernahme der Kosten für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen. Diese Zusicherung wurde erst am 24. September 2014 in Frage gestellt und mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 vollständig widerrufen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Brille als Hilfsmittel bereits vor dem Fallabschluss zugestanden worden war und daher nicht unter das „Dahinfallen“ der Heilbehandlung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG fällt. Stattdessen gilt für solche vorher gewährten Hilfsmittel eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus. Art. 6 Abs. 2 HVUV sieht ausdrücklich vor, dass der Unfallversicherer die Kosten für Reparatur, Anpassung oder Erneuerung eines Hilfsmittels übernimmt, sofern es trotz sorgfältiger Verwendung notwendig wird. Da die Brillenanpassungen und Visuskontrollen untrennbar mit diesem Hilfsmittel verbunden sind, bleibt die Leistungspflicht bestehen. Die Argumentation des Bundesamts für Gesundheit, wonach Hilfsmittel nur bei Bezug einer Invalidenrente nach Art. 21 Abs. 1 UVG weiter gewährt werden, wurde zurückgewiesen, weil diese Norm nur die erstmalige Zusprache regelt, nicht die Fortgeltung bereits bestehender Ansprüche. Das Bundesgericht verwies auch auf ständige Praxis und Lehre, die diese Auffassung stützen.
Die Entscheidung klärt, dass Art. 6 Abs. 2 HVUV und die systematische Auslegung von Art. 19 und Art. 21 UVG eine fortlaufende Leistungspflicht für vor dem Fallabschluss zugestandene Hilfsmittel begründen – unabhängig vom Bezug einer Invalidenrente. Damit stellt das Urteil eine wichtige Klarstellung zur Besitzstandsgarantie im Unfallversicherungsrecht dar.
Regeste
Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6). Regeste Art. 10, 11, 12, 13, 19 al. 1 (phrase 2), art. 21 al. 1 LAA; art. 1 al. 2, art. 6 al. 2 OMAA; droit aux prestations pour soins et au remboursement des frais selon les art. 10-13 LAA après la liquidation du cas. L'art. 21 al. 1 LAA, en vertu duquel l'assureur-accidents couvre les prestations pour soins et le remboursement des frais selon les art. 10-13 LAA si l'assuré est bénéficiaire d'une rente d'invalidité de l'assurance-accidents et qu'il remplit une des conditions prévues aux let. a-d, vaut seulement lorsqu'il s'agit d'accorder une telle prestation (pour la première fois). Il ne concerne pas le cas dans lequel c'est la continuation de la prestation au-delà de la liquidation du cas qui est en discussion, ou qu'il est question de réparation ultérieure, d'adaptation ou de remplacement. Ici il existe une garantie de l'acquis en fonction des besoins au-delà de la liquidation du cas (consid. 6). Regesto Art. 10, 11, 12, 13, 19 cpv. 1 (seconda frase), art. 21 cpv. 1 LAINF; art. 1 cpv. 2, art. 6 cpv. 2 OMAINF; diritto alle prestazioni sanitarie e al rimborso delle spese a norma degli art. 10-13 LAINF dopo la liquidazione del caso. L'art. 21 cpv. 1 LAINF, secondo cui l'assicuratore contro gli infortuni accorda le prestazioni sanitarie e il rimborso delle spese a norma degli art. 10-13 LAINF, quando l'assicurato è beneficiario di una rendita e adempie una delle condizioni di cui alle lett. a-d, è applicabile unicamente se si tratta della concessione (per la prima volta) di una rendita. Questa normativa non tocca l'eventualità in cui a essere in discussione sia la continuazione della prestazione dopo la liquidazione del caso o debba aver luogo una riparazione ulteriore, un adattamento o un rinnovo. In tale ipotesi esiste una garanzia di quanto acquisito in funzione dei bisogni dopo la liquidazione del caso (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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