Versicherter wechselt Arbeitgeber und erleidet Rückfall einer vorbestehenden Asthmerkrankung: Nachhaftung gemäss Freizügigkeitsabkommen ermöglicht Krankentaggeldanspruch trotz Rückwärtsversicherungsverbots (Art. 9 VVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 767 · ATF 142 III 767 · DTF 142 III 767
- Datum
- 27.09.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_327/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 4 FZAKV Art. 5 FZAKV Art. 9 VVG Art. 97 VVG Art. 100 VVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter war bei seinem ersten Arbeitgeber kollektiv krankentaggeldversichert und wurde wegen eines Asthmarückfalls vom 12. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber trat am 14. März 2014 ein weiterer Asthmarückfall auf, der zu einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Der neue Kollektivversicherer lehnte die Krankentaggeldleistung ab mit der Begründung, es liege ein Fall der unzulässigen Rückwärtsversicherung gemäss Art. 9 VVG vor. Der Versicherter klagte daraufhin beim kantonalen Versicherungsgericht, das seine Klage abwies. Er erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, das zwischen den Versicherern abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZAKV) verpflichte den neuen Versicherer zur Übernahme des laufenden Schadenfalls und des Rückfalls unter Beibehaltung der Bedingungen des alten Versicherungsvertrags.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit ab 14. März 2014 zweifelsfrei ein Rückfall zur vorherigen Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 ist und dass der Versicherte seit früher Kindheit an einem schweren, rückfallgefährdeten Asthma bronchiale litt. Damit wäre die Leistungspflicht des neuen Versicherers grundsätzlich durch das Rückwärtsversicherungsverbot gemäss Art. 9 VVG ausgeschlossen. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die im Freizügigkeitsabkommen (FZAKV) enthaltene Regelung zur Übernahme laufender Schadenfälle und Rückfälle gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 FZAKV keine unzulässige Rückwärtsversicherung darstellt, sondern eine zulässige Nachhaftungsvereinbarung zwischen den Versicherern. Diese Nachhaftung erfolgt nicht nach den Bedingungen des neuen Vertrags, sondern ausschliesslich nach den Bedingungen des alten Versicherungsvertrags – insbesondere hinsichtlich Höhe des Taggeldes, Wartefrist und Leistungsdauer sowie Anrechnung bereits bezogener Taggelder. Da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorsehen, dass der Versicherungsschutz fortgeführt wird, wenn dies aufgrund von Freizügigkeitsabkommen erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a AVB), ergibt sich daraus ein direkter Anspruch des Versicherten gegen den neuen Versicherer. Damit wird Art. 9 VVG nicht verletzt, weil es sich nicht um eine vertraglich vereinbarte Rückwärtsversicherung handelt, sondern um die Umsetzung einer gesetzlich zugelassenen Koordinationsregelung zwischen Kollektivversicherern. Die Vorinstanz hatte diesen Sachverhalt nicht geprüft und muss nun feststellen, ob und in welchem Umfang die Nachhaftungsleistungen nach den Bedingungen des alten Versicherungsvertrags geschuldet sind. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und hat den Beschwerdeführer mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass das FZAKV eine wirksame Rechtsgrundlage für die Nachhaftung bei Rückfällen bietet und damit das Rückwärtsversicherungsverbot nicht umgeht, sondern sinnvoll ergänzt.
Regeste
Art. 9 VVG (Verbot der Rückwärtsversicherung); Kollektivkrankentaggeldversicherung, zwischen den Krankentaggeldversicherern abgeschlossenes Freizügigkeitsabkommen (FZAKV). Offengelassen, ob es sich beim FZAKV um einen Vertrag zugunsten Dritter, der versicherten Personen, handelt (E. 7.1). Art. 4 Abs. 2 FZAKV, wonach bei einem Versichererwechsel der neue Versicherer laufende Schadenfälle nach den Bedingungen des bisherigen Versicherungsvertrages übernehmen muss, verstösst nicht gegen das Verbot der Rückwärtsversicherung (E. 7.2). Regeste Art. 9 LCA (interdiction de l'assurance rétroactive); assurance indemnité journalière collective, convention de libre passage entre les assureurs d'indemnités journalières maladie (convention de libre passage). Question laissée ouverte de savoir si la convention de libre passage représente une stipulation pour autrui en faveur des personnes assurées (consid. 7.1). L'art. 4 al. 2 de la convention de libre passage, selon lequel, en cas de changement d'assureur, le nouvel assureur doit reprendre les sinistres en cours aux conditions du contrat d'assurance antérieur, ne viole pas l'interdiction de l'assurance rétroactive (consid. 7.2). Regesto Art. 9 LCA (divieto dell'assicurazione retroattiva); assicurazione collettiva d'indennità giornaliera in caso di malattia, convenzione di libero passaggio conclusa fra gli assicuratori d'indennità giornaliera in caso di malattia (convenzione di libero passaggio). La questione di sapere se la convenzione di libero passaggio costituisce un contratto a favore di terzi (le persone assicurate) è stata lasciata indecisa (consid. 7.1). L'art. 4 cpv. 2 della convenzione di libero passaggio secondo cui in caso di cambiamento dell'assicuratore il nuovo assicuratore deve riprendere i sinistri in corso alle condizioni del contratto di assicurazione anteriore, non viola il divieto dell'assicurazione retroattiva (consid. 7.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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