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Justizze. Art. 71 VVG

Bundesgericht

Doppelversicherung bei Kraftwerksschaden: Berechnung der Ersatzpflicht nach Verhältnis der Versicherungssummen, Sache zurückgewiesen (Art. 71 Abs. 1 VVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 539 · ATF 141 III 539 · DTF 141 III 539
Datum
09.11.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 539
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 53 VVG Art. 71 VVG

Zusammenfassung

In einem Streit um einen Schaden an einer Gasturbine eines Kraftwerks klagten zwei Versicherer (A. und Lloyd's Underwriters) gegen einen weiteren Versicherer (B. Ltd.) auf anteilmässige Zahlung. Die Kläger stützten ihre Forderung auf eine Abtretung durch die geschädigte Bauunternehmung E. AG. Die Vorinstanz qualifizierte die Policen als Vermögensversicherungen und berechnete die Haftung nach dem Verhältnis der hypothetischen Einzel-Leistungen statt der Versicherungssummen. Beide Parteien fochten dieses Urteil beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der beklagten Versicherungsgesellschaft teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass die Vorinstanz die Doppelversicherung falsch berechnet habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen hier keine reinen Vermögensversicherungen vor, bei denen die Versicherungssumme keinen Bezug zum Sachwert hätte. Da die versicherten Objekte (Kraftwerk/Maschinen) einen messbaren Sachwert hätten, sei die Ersatzpflicht gemäss Art. 71 Abs. 1 VVG strikt nach dem Verhältnis der vereinbarten Versicherungssummen zu berechnen. Die Lehre, wonach bei Vermögensversicherungen auf die Höhe der Entschädigung abzustellen sei, wenn kein Konnex zwischen Summe und Wert bestehe, sei hier nicht anwendbar, da ein solcher Konnex vorhanden sei.

Für die konkrete Berechnung fehlten jedoch entscheidende Fakten: Die Vorinstanz hatte nicht festgestellt, wie die Gesamtversicherungssumme der Klägerpolicen (479 Mio. USD) auf die spezifisch beschädigte Gasturbine aufgeteilt war. Ohne diese Aufteilung (Teilversicherungssumme) könne das korrekte Verhältnis zur Versicherungssumme der Beklagten (6 Mio. Fr. pro Turbine) nicht gebildet werden. Daher wurde die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen.

Die Rüge der Beklagten, die Abtretung der Ansprüche durch die E. AG sei ungültig, weil sie nur den Selbstbehalt betreffe oder keine Forderung mehr bestanden habe, wies das Gericht ab. Bei einer Doppelversicherung hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf vollen Schadensersatz; Selbstbehalte aus einem Vertrag sind durch Leistungen aus dem anderen auszugleichen. Da die Kläger den Schaden nicht vollständig gedeckt hatten, bestand eine Restforderung, die wirksam abgetreten werden konnte.

Regeste

Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 VVG; Ersatzpflicht bei Doppelversicherung. Berechnung der Ersatzpflicht bei Doppelversicherung; Grundsätze (E. 5). Regeste Art. 53 al. 1 et art. 71 al. 1 LCA; responsabilité des assureurs en cas de double assurance. Calcul de l'obligation d'indemniser en cas de double assurance; principes (consid. 5). Regesto Art. 53 cpv. 1 e art. 71 cpv. 1 LCA; responsabilità nella doppia assicurazione. Calcolo dell'obbligo di risarcimento in caso di doppia assicurazione; principi (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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