Unaufforderliche Übermittlung von Bankdaten an Kolumbien ohne eigene Strafuntersuchung zulässig (Art. 67a IRSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 123 · ATF 140 IV 123 · DTF 140 IV 123
- Datum
- 16.05.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 123
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A., B. und eine Stiftung wehrten sich gegen die unaufgeforderte Übermittlung von Bankinformationen durch die Staatsanwaltschaft Zürich an kolumbianische Behörden. Die Staatsanwaltschaft hatte die Daten nach einer Meldung der Credit Suisse an die Meldestelle für Geldwäscherei erhalten und an Kolumbien weitergegeben, um ein Rechtshilfeersuchen auszulösen. Später verfügte sie die Nichtanhandnahme eines eigenen Strafverfahrens mangels Beweisen für Geldwäscherei. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass eine solche Übermittlung nur nach Eröffnung einer eigenen Strafuntersuchung in der Schweiz zulässig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit der unaufgeforderten Informationsübermittlung. Es stellte fest, dass Art. 67a IRSG nicht generell die Eröffnung einer eigenen Strafuntersuchung voraussetzt. Entscheidend war, dass die Staatsanwaltschaft Zürich aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 Abs. 4 lit. b GwG) rechtmässig mit der Sache befasst war. Die Übermittlung diente dazu, dem ausländischen Staat die Stellung eines Rechtshilfeersuchens zu ermöglichen (Art. 67a Abs. 5 IRSG), was im Einklang mit Art. 46 Abs. 4 UNCAC steht, da dieser das innerstaatliche Recht vorbehält. Die spätere Nichtanhandnahmeverfügung der Schweizer Behörden ändert nichts an der Rechtmässigkeit der initialen Übermittlung, da Rechtshilfeverfahren und nationales Strafverfahren unabhängig sind. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Übermittlung sei gesetzeswidrig, wurde verworfen.
Regeste
Art. 67a IRSG, Art. 46 UNCAC; unaufgeforderte Übermittlung von Informationen. Die Staatsanwaltschaft darf nicht nur dann unaufgefordert Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn sie auch selbst ein Strafverfahren eröffnet. Ist sie aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei rechtmässig mit der Sache befasst, so ist eine unaufgeforderte Übermittlung nach Art. 67a IRSG und Art. 46 UNCAC insofern zulässig (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.