Gesetzesartikel
Art. 67a IRSG – Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
2 Entscheide, in denen Art. 67a IRSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Grenzüberschreitende Datenerhebung bei US-Provider: Direkter Zugriff mangels Zustimmung unzulässig, Rechtshilfeweg erforderlich (Art. 32 CCC)
- Unaufforderliche Übermittlung von Bankdaten an Kolumbien ohne eigene Strafuntersuchung zulässig (Art. 67a IRSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.