Gesetzesartikel
Art. 490 ZGB – Nacherbeneinsetzung: Sicherungsmittel
2 Entscheide, in denen Art. 490 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ersatznacherben klagen auf Auslieferung der Nacherbschaft: Vorerbin hatte Erbschaft nicht als Sondervermögen ausgeschieden, Vermögen vollständig versilbert und verteilt, Auslieferungspflicht daher in Geld zu erfüllen (Art. 488 ff. ZGB)
- Beistandschaft für noch nicht gezeugte Nacherben (nondum conceptus) zur Prozesswahrung: Analogie zu Art. 544 Abs. 1bis ZGB bejaht
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.