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Justizze. Art. 81e AVIV

Bundesgericht

Koch erhält keine weiteren Wochenaufenthalterbeiträge trotz neuem Vertrag im gleichen Hotel: Sechsmonatslimit überschritten (Art. 68 AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 531 · ATF 139 V 531 · DTF 139 V 531
Datum
30.10.2013
Geschäftsnummer
8C_21/2013
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 68 AVIG Art. 70 AVIG Art. 81e AVIV Art. 95 AVIV

Zusammenfassung

Ein im Wallis wohnhafter Koch beantragte für eine neue Leistungsrahmenfrist erneut Wochenaufenthalterbeiträge für seine befristete Anstellung in einem Hotel im Kanton Zürich. Er hatte bereits in der vorangegangenen Rahmenfrist die maximal zulässigen sechs Monate Beiträge bezogen, um die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt zu decken. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab, da er zum Zeitpunkt des neuen Gesuchs noch immer beim selben Arbeitgeber tätig war und die Unterstützungsdauer ausgeschöpft sei. Der Versicherte rügte zudem Unklarheiten in der Darstellung der Rahmenfristen und Lohnbeträge durch die Vorinstanz.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass kein Anspruch auf weitere Wochenaufenthalterbeiträge besteht.

Das Gericht stützt sich auf Art. 68 Abs. 1 und 2 AVIG sowie Art. 70 AVIG. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2010, dem Beginn der neuen Rahmenfrist, bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Hotel X.________ stand, das bis zum 13. September 2010 lief. Am 26. Juli 2010 schloss er einen weiteren Vertrag für denselben Arbeitgeber ab. Da die auswärtige Arbeitsaufnahme bereits am 14. September 2009 erfolgt war und die Beiträge für diese Tätigkeit in der vorherigen Rahmenfrist vollständig bezogen wurden, fehlt es an einer neuen Arbeitslosigkeitsphase, die kausal mit einer neuen auswärtigen Arbeitsaufnahme verknüpft ist. Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG sind Anspruchsberechtigte nur Arbeitslose oder Personen, die unmittelbar nach Stellenverlust eine auswärtige Arbeit annehmen.

Die Befristung auf sechs Monate gemäss Art. 68 Abs. 2 AVIG dient als Korrektiv, um eine Bevorzugung gegenüber anderen auswärts tätigen Arbeitnehmenden zu vermeiden. Die Massnahme ist als Überbrückungshilfe konzipiert, damit sich der Versicherte innerhalb dieser Frist entweder am neuen Ort niederlässt oder am Wohnort eine neue Stelle sucht. Eine Perpetuierung derselben Anstellung über die Maximaldauer hinaus wird nicht gefördert. Das Gericht verweist darauf, dass die Niederlassungsfreiheit durch diese zeitliche Begrenzung nicht verletzt wird, da sie keinen Anspruch auf dauerhafte finanzielle Unterstützung bei auswärtiger Arbeit begründet.

Bezüglich der gerügten Unklarheiten in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Rahmenfristen, Lohnabzüge) hält das Bundesgericht fest, dass diese für den Ausgang nicht entscheidend sind, da der Anspruch ohnehin wegen der Überschreitung der Leistungsdauer in der vorherigen Rahmenfrist verneint werden muss. Die Anwendung von Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 81e Abs. 1 AVIV sowie Randziffer des KS AMM bestätigt, dass die Gesamtleistungsdauer von sechs Monaten auch dann wirkt, wenn sich die Verträge über zwei Rahmenfristen erstrecken, sofern die Arbeitsaufnahme identisch bleibt.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Regeste

Art. 68 und 70 AVIG; Wochenaufenthalterbeiträge. Zwischen der Arbeitslosigkeit und der auswärtigen Arbeitsaufnahme muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein (E. 3.2.2.1). Für die Beibehaltung der auswärtigen Stelle bzw. des damit verbundenen Wochenaufenthalterdaseins über sechs Monate hinaus können in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine weiteren Wochenaufenthalterbeiträge zugesprochen werden, falls in der vorherigen Rahmenfrist bereits während sechs Monaten Wochenaufenthalterbeiträge ausgerichtet wurden (E. 3.2.2.2). Regeste Art. 68 et 70 LACI; contribution aux frais de séjour hebdomadaires. Il doit exister un rapport de causalité entre le chômage et la prise d'un emploi à l'extérieur (consid. 3.2.2.1). Pour le maintien, au-delà d'une période de six mois, de l'emploi à l'extérieur, respectivement du statut d'employé hors de la région de domicile, aucune contribution aux frais de séjour hebdomadaires ne peut être allouée dans un nouveau délai-cadre d'indemnisation, dans le cas où de telles contributions ont déjà été accordées durant six mois dans le délai-cadre précédent (consid. 3.2.2.2). Regesto Art. 68 e 70 LADI; sussidi per soggiornanti settimanali. Occorre che sia dato un rapporto causale tra la disoccupazione e l'assunzione di un posto esterno (consid. 3.2.2.1). Per il mantenimento del posto esterno, rispettivamente dello statuto di soggiornante settimanale, al di là del periodo di sei mesi non si possono riconoscere ulteriori sussidi nell'ambito di un nuovo termine quadro per la riscossione della prestazione, se simili sussidi erano già stati erogati durante sei mesi nell'ambito del precedente termine quadro (consid. 3.2.2.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.