Gesetzesartikel
Art. 70 AVIG – Wochenaufenthalterbeitrag
1 Entscheid, in dem Art. 70 AVIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.