Teilweiser Kapitalbezug unter Besitzstandsgarantie bei Pensionskassenwechsel: Kürzung nach altem Recht (Art. 25 PUBLICA-Gesetz)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 234 · ATF 139 V 234 · DTF 139 V 234
- Datum
- 01.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 234
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Mitarbeiterin des Bundesamts X gehörte zur sogenannten Übergangsgeneration der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA), die beim Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat am 1. Juli 2008 eine statische Besitzstandsgarantie erhielt. Die Versicherte ging Ende Februar 2009 vorzeitig in Pension und wählte eine Kombination aus jährlicher Altersrente und einmaliger Kapitalabfindung. Streitig war, ob die gesetzliche Besitzstandsgarantie auch den Teil des Kapitals schützt, der über die reine Rente hinausgeht, und wie die versicherungsmathematische Kürzung bei einer Pensionierung vor dem Alter 62 zu berechnen ist. Die Vorinstanz hatte die Klage teilweise gutgeheissen, woraufhin sowohl die Pensionskasse als auch die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz nicht auf die Auszahlung einer Altersrente beschränkt ist, sondern sich auch auf einen teilweisen Kapitalbezug im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 PKBV 1 erstreckt. Der Wortlaut "Anspruch auf eine Besitzstandsgarantie" sowie der Zweck der Norm, die Erwartungshaltung der Übergangsgeneration zu schützen, sprechen dafür, dass die Form des Bezugs (Rente oder Kapital) irrelevant ist. Die Publica argumentierte vergeblich, dass eine Auslegung, welche den Kapitalbezug einschliesst, zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber dem alten Recht führen würde; das Gericht hält fest, dass die Garantie lediglich im Rahmen der damals zulässigen Höchstgrenze (halbe Rente) greift.
Bezüglich der Berechnung der Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr folgt das Gericht der Rechtsprechung in BGE 139 V 230. Die versicherungsmathematische Kürzung des garantierten Anspruchs gemäss Art. 25 Satz 2 PUBLICA-Gesetz ist nach dem bisherigen Recht vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Art. 33 Abs. 4 PKBV 1 anwendbar ist, wonach die Altersrente bzw. der Betrag der erworbenen Altersrente um 0,2 Prozent pro Monat vor Alter 62 gekürzt wird. Die von der Publica angewandte Methode, die ein dynamisches Element (Projektionszinssatz) enthielt, wurde verworfen, da sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und für die Versicherten nicht nachvollziehbar war.
Die Beschwerde der Publica wird abgewiesen, soweit sie die Einbeziehung des Kapitalbezugs in die Garantie bestreitet. Die Beschwerde der Versicherten B. wird gutgeheissen, soweit sie die Anwendung des alten Kürzungsrechts verlangt. Das kantonale Urteil wird entsprechend angepasst.
Regeste
Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz; Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 VRAB; Art. 35 Abs. 1 PKBV 1 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 2008); Besitzstandsgarantie bei (teilweisem) Kapitalbezug. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz gilt nicht nur und so weit, als eine Altersrente bezogen wird, sondern kommt auch bei einem teilweisen Kapitalbezug im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 PKBV 1 zum Tragen (E. 5). Regeste Art. 25, 1 re phrase, de la loi relative à PUBLICA; art. 39 al. 1 et art. 40 RPEC; art. 35 al. 1 OCFP 1 (en vigueur jusqu'au 30 juin 2008); garantie des droits acquis en cas de versement (partiel) en capital. La garantie des droits acquis de l'art. 25, 1 re phrase, de la loi relative à PUBLICA ne vaut pas seulement et pour autant qu'une rente de vieillesse soit perçue, mais s'applique également en cas d'un versement partiel en capital dans le cadre de l'art. 35 al. 1 OCFP 1 (consid. 5). Regesto Art. 25 prima frase della legge su PUBLICA; art. 39 cpv. 1 e art. 40 RPIC; art. 35 cpv. 1 OCPC 1 (in vigore fino al 30 giugno 2008); garanzia dei diritti acquisiti in caso di prelievo (parziale) di capitale. La garanzia dei diritti acquisiti secondo l'art. 25 prima frase della legge su PUBLICA non vale solo e nella misura in cui è percepita una rendita di vecchiaia, ma entra pure in linea di conto in caso di prelievo parziale di capitale nell'ambito dell'art. 35 cpv. 1 OCPC 1 (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.