Justizze.

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Justizze. Art. 3 RPG

Bundesgericht

Wohnatelier in Gewerbezone abgelehnt: Willkürfreie Auslegung des kommunalen Baureglements und kein Gleichbehandlungsanspruch (Art. 34 Abs. 1 BauR)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 484 · ATF 138 I 484 · DTF 138 I 484
Datum
18.12.2012
Geschäftsnummer
1C_142/2012
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BauR Art. 34 BauR Art. 35 BauR Art. 6 EMRK Art. 3 RPG

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft beantragte eine nachträgliche Baubewilligung für den Einbau eines Wohnateliers in ein Gewerbegebäude in der Gemeinde Arth. Der Gemeinderat bewilligte die Umbauten, lehnte das Wohnatelier jedoch ab und ordnete dessen Aufhebung an. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr das Verwaltungsgericht Stellungnahmen ohne Fristansetzung zugestellt habe, sowie eine willkürliche Auslegung des kommunalen Baureglements und einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da in anderen Gebäuden der Umgebung mehrere Wohnungen geduldet worden seien.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hält das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen musste. Da sie trotz Zustellung der Vernehmlassungen zur Kenntnisnahme keine Stellungnahme einreichte oder um Fristansetzung ersuchte, obwohl ihr rund ein Monat zur Verfügung stand, durfte die Vorinstanz von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Auch der Verzicht auf einen Augenschein verletzte das rechtliche Gehör nicht, da die behauptete Praxis der Gemeinde zur Bewilligung mehrerer Wohnungen nur durch die Aktenlage überprüfbar gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin nicht beantragt hatte.

In der Sache selbst prüft das Gericht die Auslegung von Art. 34 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) auf Willkür hin. Es bestätigt, dass die Beschränkung auf eine Wohnung pro Gewerbegebäude nicht willkürlich ist. Der Normzweck besteht darin, Konflikte zwischen Wohn- und Gewerbenutzung zu vermeiden und die Ansiedlung von Betrieben durch stabile Baulandpreise zu fördern. Die systematische Abgrenzung zur Industriezone (Art. 35 BauR) lässt keinen zwingenden Schluss auf mehrere Wohnungen zu. Die Berücksichtigung des noch nicht genehmigten Entwurfs von Art. 34 Abs. 2 BauR als Auslegungshilfe ist zulässig, da dieser lediglich eine Präzisierung der geltenden Praxis darstellt.

Schliesslich verneint das Gericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die von der Beschwerdeführerin angeführten früheren Bewilligungen liegen lange zurück, und die Gemeinde hat mit der geplanten Reglementsrevision deutlich gemacht, dass sie eine allfällig rechtswidrige Praxis aufgibt und inskünftig keine weiteren Wohnnutzungen in Gewerbezonen dulden will. Neue Tatsachen wie Fotos anderer Gebäude wurden als unzulässige Noven oder als nicht beweiskräftig für eine ständige Praxis verworfen.

Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Replikrecht im schriftlichen gerichtlichen Verfahren. Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (ohne Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme), wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (E. 2.1-2.4). Vorliegend durfte das Gericht einen Verzicht auf das Replikrecht annehmen (E. 2.5). Regeste Art. 29 al. 1 et 2 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; droit à la réplique dans une procédure judiciaire. Il est du devoir du tribunal de garantir aux parties un droit effectif à la réplique dans chaque cas particulier. Pour cela, il peut suffire de communiquer une prise de position (sans imposer de délai pour des éventuelles observations), si on peut attendre de la partie qu'elle prenne position immédiatement sans y avoir été invitée ou qu'elle requiert une prise de position si elle estime cela nécessaire (consid. 2.1-2.4). En l'occurrence, le tribunal pouvait constater que la partie avait renoncé au droit à la réplique (consid. 2.5). Regesto Art. 29 cpv. 1 e 2 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; diritto di replica nell'ambito della procedura scritta giudiziaria. Compete al tribunale garantire alle parti, in ogni caso concreto, un diritto di replica effettivo. Al riguardo può essere sufficiente trasmettere uno scritto soltanto per conoscenza (senza fissare un termine per eventuali osservazioni), quando ci si può attendere che la parte prenda prontamente posizione senza esservi invitata o, nella misura in cui lo ritenga necessario, chieda di potersi esprimere al proposito (consid. 2.1-2.4). Nella fattispecie il tribunale poteva ritenere una rinuncia al diritto di replicare (consid. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.