Volksabstimmung im Kanton Bern: Wiederholung wegen vernichteter Stimmzettel zulässig (Art. 34 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 171 · ATF 138 I 171 · DTF 138 I 171
- Datum
- 25.04.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 171
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 29 BV Art. 34 BV Art. 72 BZP Art. 18 GPR/BE Art. 67 GPR/BE Art. 93 GPR/BE Art. 26 KV/BE Art. 95 VRPG/BE
Zusammenfassung
Im Kanton Bern unterlag eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge («ECOTAX») in einer Stichfrage nur mit einem Vorsprung von 363 Stimmen (0,1 %). Gegen dieses knappe Resultat gingen Beschwerden beim Verwaltungsgericht ein, das eine Nachzählung anordnete. Bevor diese durchgeführt werden konnte, vernichteten jedoch 29 Gemeinden ihre Stimmzettel entgegen den Aufbewahrungspflichten, wodurch eine Nachzählung unmöglich wurde. Der Regierungsrat ordnete daraufhin gestützt auf seine eigene Kompetenz die Wiederholung der gesamten Volksabstimmung an. Zwei Stimmberechtigte fochten diesen Beschluss beim Bundesgericht an und rügten insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie fehlende Kompetenzen des Regierungsrates.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht infolge der zwischenzeitlichen Absetzung der neuen Abstimmung gegenstandslos geworden ist. Es bestätigt, dass der Regierungsrat des Kantons Bern aus eigener Kompetenz befugt war, die Wiederholung der Volksabstimmung anzuordnen, nachdem sich die rechtskräftig angeordnete Nachzählung als unmöglich erwiesen hatte.
Die Unmöglichkeit der Nachzählung resultierte daraus, dass 29 Gemeinden ihre Stimmzettel vorzeitig vernichtet hatten, obwohl Art. 42 Abs. 3 VPR/BE dies erst nach rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden erlaubt hätte. Da über 5 % der Stimmzettel fehlten, konnte das ursprüngliche, extrem knappe Ergebnis (Vorsprung von 363 Stimmen bzw. 0,1 %) nicht mehr verifiziert werden. Das Gericht hält fest, dass bei einem so knappen Resultat die Vermutung besteht, die Auszählung könnte fehlerhaft sein. Wenn eine Nachzählung ausscheidet, muss die Abstimmung wiederholt werden, um den wahren Volkswillen korrekt zu ermitteln, sofern keine überwiegenden Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe, etwa Hinweise auf Manipulationen oder unverhältnismässige Kosten, lagen hier nicht vor. Die vollständige Wiederholung (inklusive Hauptpunkte und Stichfrage) wurde als notwendig erachtet, da eine Teilwiederholung den einheitlichen Willen des Stimmvolks verfälschen würde.
Hinsichtlich der Zuständigkeit stützt sich das Urteil auf Art. 18 Abs. 2 und Art. 67 GPR/BE, die dem Regierungsrat die Oberaufsicht und die Feststellung der Ergebnisse zuweisen. Diese eigenständige Kompetenz schliesst nicht aus, dass parallel ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgericht möglich wäre; der Regierungsrat war jedoch nicht verpflichtet, dieses abzuwarten oder selbst einzuleiten. Die Rüge der Beschwerdeführer, der Beschluss sei ungenügend begründet worden (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV/BE), wird verworfen. Bei einem organisatorischen Hoheitsakt, der sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet, sind die Begründungsanforderungen geringer als bei einer individuell-konkreten Verfügung. Die im Amtsblatt publizierte Begründung sowie weitere Erläuterungen waren ausreichend.
Regeste
Art. 29 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 BV; Wiederholung einer Volksabstimmung wegen Unmöglichkeit der Nachzählung eines sehr knappen Ergebnisses. Eintretensfragen (E. 1). Verfahrensrechte beim Entscheid über die Anordnung einer Abstimmungswiederholung (E. 3). Der Regierungsrat des Kantons Bern ist aus eigener Kompetenz zuständig, die Wiederholung einer Volksabstimmung anzuordnen, auch wenn es das Verwaltungsgericht war, das in einem Beschwerdeverfahren die Nachzählung wegen des sehr knappen Ergebnisses angeordnet hatte (E. 4). Die Anordnung einer Nachzählung bei einem sehr knappen Resultat ist in der Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit desselben und eines anderen Ergebnisses bei der Kontrolle der Auswertung begründet. Erweist sich die Nachzählung als ausgeschlossen, weil ein massgeblicher Anteil der Stimmzettel vernichtet wurde, ist die Abstimmung zwecks Ermittlung des wahren Volkswillens zu wiederholen, sofern nicht überwiegende Gründe dagegen sprechen (E. 5). Regeste Art. 29 al. 2 et art. 34 al. 2 Cst.; répétition d'une votation populaire lorsqu'un recomptage ne peut avoir lieu après un résultat très serré. Questions de recevabilité (consid. 1). Droits de procédure dans le cadre d'une décision ordonnant la répétition d'une votation populaire (consid. 3). Le Conseil d'Etat du canton de Berne dispose d'une compétence propre pour ordonner une nouvelle votation, même si c'est le Tribunal administratif qui, dans le cadre d'une procédure de recours, a ordonné le recomptage des voix en raison du résultat très serré (consid. 4). Lors d'un résultat très serré, l'ordre de recomptage se justifie par la possibilité d'une erreur et d'un résultat différent lors du contrôle du dépouillement. Si le recomptage se révèle impossible en raison de la destruction d'une grande partie des bulletins de vote, la votation doit être répétée afin de permettre l'expression fidèle de la volonté populaire, pour autant qu'aucun motif prépondérant ne s'y oppose (consid. 5). Regesto Art. 29 cpv. 2 e art. 34 cpv. 2 Cost.; ripetizione di una votazione popolare quando un riconteggio non può avere luogo dopo un risultato molto stretto. Questioni di ammissibilità (consid. 1). Diritti procedurali nel contesto della decisione che ordina la ripetizione di una votazione popolare (consid. 3). Il Consiglio di Stato del Cantone di Berna dispone di una competenza propria per ordinare una nuova votazione, anche se, in considerazione del risultato molto stretto, è stato il Tribunale amministrativo nell'ambito di una procedura ricorsuale a ordinare il riconteggio dei voti (consid. 4). Nel caso di un risultato molto stretto, l'ordine di riconteggio si giustifica per la possibilità di un errore e di un risultato diverso in occasione del controllo dello spoglio. Se il riconteggio si rivela impossibile a causa della distruzione di una gran parte delle schede di voto, la votazione deve essere ripetuta al fine di permettere l'espressione fedele della volontà popolare, per quanto non vi si oppongano motivi preponderanti (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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