Gemüsebaubetrieb mit 15 Angestellten eintragungspflichtig: Kaufmännische Betriebsführung trotz landwirtschaftlicher Urproduktion (Art. 934 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 III 304 · ATF 135 III 304 · DTF 135 III 304
- Datum
- 13.03.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 III 304
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer betreibt einen Gemüsebaubetrieb im Kanton Aargau, der ausschliesslich in Gewächshäusern produziert und seit 2001 auf Freilandanbau verzichtet. Das kantonale Handelsregisteramt forderte ihn zur Eintragung ins Handelsregister auf, worauf er Weigerungsgründe geltend machte. Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügte daraufhin die Eintragung von Amtes wegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Betrieb gehöre zur bodenabhängigen Urproduktion und sei daher analog zur Landwirtschaft von der Eintragungspflicht befreit. Er verkauft selbstangebaute Produkte an Grossabnehmer und im Hoflädeli, ohne eigentlichen Grosshandel zu betreiben. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Eintragungspflicht des Gemüsebaubetriebs ins Handelsregister.
Zwar sind Betriebe der bodenabhängig produzierenden Urproduktion wie Gemüsebaubetriebe gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von der Eintragungspflicht befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht mehr uneingeschränkt, wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordert. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen spezialisierten Gewächshaus-Grossproduktionsbetrieb mit erheblichem Kapitalbedarf, der rund 15 Arbeitnehmende beschäftigt und zusätzlich einen stellvertretenden Betriebsleiter sucht. Aufgrund dieser Grösse und Bedeutung muss der Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Eine geordnete Buchführung ist bereits für die Lohnabrechnung der zahlreichen Angestellten sowie für Verkäufe auf Kredit an Grossabnehmer unerlässlich, was der Beschwerdeführer selbst einräumt. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Eintragungspflicht gestützt auf Art. 934 OR und Art. 53 lit. C aHRegV bejahte.
Für die Beurteilung der Eintragungspflicht war gemäss Art. 180 HRegV das alte Recht massgebend, da das Eintragungsverfahren vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnung am 1. Januar 2008 eröffnet worden war. Materiell führt dies jedoch zum selben Ergebnis wie die neue Fassung.
Regeste
Art. 934 OR, Art. 53 lit. C aHRegV bzw. Art. 36 HRegV; Pflicht zur Eintragung eines Gemüsebaubetriebs in das Handelsregister. Intertemporal anwendbares Recht (E. 3). Zur Frage der Eintragungspflicht von Betrieben der bodenabhängig produzierenden Urproduktion, insbesondere von Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieben (E. 4 und 5). Regeste Art. 934 CO, art. 53 let. C aORC resp. art. 36 ORC; obligation d'inscription au registre du commerce d'une entreprise de culture maraîchère. Application du droit dans le temps (consid. 3). Obligation d'inscrire les entreprises de production dépendante du sol, en particulier les entreprises agricoles et de cultures maraîchères (consid. 4 et 5). Regesto Art. 934 CO, art. 53 lett. C vORC rispettivamente art. 36 ORC; obbligo d'iscrizione di un'azienda orticola nel registro di commercio. Diritto transitorio applicabile (consid. 3). Dell'obbligo d'iscrizione delle aziende attive nel settore della produzione naturale vincolata all'utilizza zione del suolo, con particolare riferimento alle aziende agricole e orticole (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.