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Justizze. Art. 2 BGBM

Bundesgericht

Psychotherapeutin mit Bündner Bewilligung: Zürcher Erstausbildungsforderung unzulässig, Gleichwertigkeit bejaht (Art. 2 Abs. 5 BGBM)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 II 12 · ATF 135 II 12 · DTF 135 II 12
Datum
13.10.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 II 12
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BGBM Art. 3 BGBM Art. 4 BGBM

Zusammenfassung

Der Kanton Zürich beschwerte sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher einer im Kanton Graubünden zugelassenen Psychotherapeutin die bedingungslose Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in Zürich zusprach. Die Gesundheitsdirektion hatte ursprünglich verlangt, dass die Therapeutin eine spezifische Zürcher Erstausbildung absolviere. Das Verwaltungsgericht hob diese Auflage auf und stützte sich dabei auf das Binnenmarktgesetz. Der Kanton rügte, das Gericht habe die konkrete Qualifikation der Therapeutin nicht an den Zürcher Kriterien gemessen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen. Zudem fehlte es an der Darlegung der Vertretungsbefugnis der Gesundheitsdirektion für die kantonale Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Zürich ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zwischen den Zulassungssystemen der Kantone Graubünden und Zürich Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BGBM besteht. Beide Kantone verlangen eine genügende Erstausbildung, Spezialausbildung und psychotherapeutische Praxis. Zwar unterscheidet sich die Grundausbildung dahingehend, dass Zürich ein Psychologiestudium fordert, während Graubünden auch andere Humanwissenschaften mit Psychologie als Nebenfach akzeptiert, doch durfte das Verwaltungsgericht dies als gleichwertig erachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 4 BGBM darf eine Person, die an einem Ort rechtmässig tätig ist, sich im gesamten Gebiet der Schweiz niederlassen und ihre Tätigkeit nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung ausüben. Da die gesetzlichen Vermutungen der Gleichwertigkeit der Marktordnungen greifen, entfällt gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a BGBM die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung oder individueller Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen. Eine erneute individuelle Überprüfung der fachlichen Befähigung durch den Bestimmungskanton würde dem Sinn der gesetzlichen Vermutung widersprechen.

Hinsichtlich der Rüge, die individuelle Ausbildung der Therapeutin sei unzureichend, fehlte dem Kanton Zürich die erforderliche Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdebefugnis des Kantons beschränkte sich auf die allgemeine Würdigung des binnenmarktrechtlichen Zulassungsanspruchs, da ein einzelner Zulassungsentscheid keine schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt, sofern er nicht als Präjudiz für zahlreiche weitere Fälle dient. Die Gesundheitsdirektion wurde zudem aufgrund früherer Praxis als prozessual vertretungsberechtigt angesehen, ohne dass weitere Belege vorgelegt werden mussten.

Regeste

Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 2 Abs. 4 und 5, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 BGBM; Zulassung einer ausserkantonalen Psychotherapeutin zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich nach Massgabe der Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung. Legitimation des Kantons zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Betroffenheit in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen in Bezug auf die allgemeine Würdigung des geltend gemachten binnenmarktrechtlichen Zulassungsanspruches (E. 1.2.1 und 1.2.2). Darlegung der Vertretungsbefugnisse (E. 1.2.3). Grundsatz des freien Marktzugangs nach Massgabe der Herkunftsvorschriften im Bereich der gewerblichen Niederlassung gemäss revidiertem Binnenmarktgesetz (E. 2.1). Prüfung der Gleichwertigkeit kantonaler Marktzugangsordnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BGBM (E. 2.4). Bejahte Gleichwertigkeit der Zulassungsregelungen betreffend die selbständige Ausübung des Psychotherapeutenberufs in den Kantonen Graubünden und Zürich (E. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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