VR-Präsidentin tilgt eigenes Darlehen vor Konkurs: Keine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung mangels Unentgeltlichkeit (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 IV 49 · ATF 131 IV 49 · DTF 131 IV 49
- Datum
- 21.12.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 IV 49
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Verwaltungsratspräsidentin einer Aktiengesellschaft veranlasste kurz vor Konkurseröffnung die Überweisung von rund 538'000 Franken an sich selbst zur Tilgung eines fälligen Darlehens, das sie der Gesellschaft gewährt hatte. Die Staatsanwaltschaft klagte sie wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung an. Das Obergericht verurteilte sie zu einer bedingten Gefängnisstrafe, da es in der Rückzahlung an ein Organ der Gesellschaft eine unentgeltliche Vermögensveräusserung sah. Die Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Die Rückzahlung einer fälligen und einklagbaren Darlehensschuld erfüllt nicht den Tatbestand der unentgeltlichen Veräusserung oder Veräusserung gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Der Zahlung stand im gleichen Umfang der Wegfall von Passiven gegenüber, da der Rückzahlung die frühere Leistung des Darlehens an den Schuldner gegenüberstand. Dies ändert nichts daran, dass der Darlehensgläubiger im Zeitpunkt der Rückzahlung keine neue Gegenleistung erbrachte.
Die Anwendung von Art. 172 StGB führt lediglich dazu, dass das handelnde Organ für die strafbare Handlung als Schuldner im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB gilt. Diese Norm macht das Organ jedoch nicht zivilrechtlich zum Schuldner der Gesellschaft bezüglich der Entgegennahme der Darlehensrückzahlung. Da die Überweisung an die Beschwerdeführerin persönlich zur Tilgung der verbleibenden Darlehensschuld erfolgte und sie den Betrag als Darlehensgläubigerin entgegennahm, lag keine strafbare Vermögensverminderung vor.
Zwar könnte der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 StGB erfüllt sein, doch war dieser zum Zeitpunkt des ersten Urteils bereits absolut verjährt, weshalb auch dieser Tatbestand ausser Betracht fällt.
Regeste
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Wer handlungsbefugtes Organ einer Aktiengesellschaft ist und eine fällige und einklagbare Darlehensschuld der Gesellschaft für sie begleicht, veräussert keine Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Daran vermag nichts zu ändern, dass das handelnde Organ zugleich Gläubigerin des Darlehens ist (E. 1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.