Justizze.

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Justizze. Art. 9 IPRG

Bundesgericht

Vaterschaftsklage nach Wohnsitzwechsel ins Ausland: Perpetuatio fori durch Sühneverfahren begründet, internationale Zuständigkeit bleibt bestehen (Art. 9 Abs. 2 IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 404 · ATF 129 III 404 · DTF 129 III 404
Datum
18.02.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 404
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 64 IPR-Gesetz Art. 1 IPRG Art. 9 IPRG Art. 66 IPRG

Zusammenfassung

Die brasilianische Mutter eines in Zürich geborenen Kindes reichte im Juli 2000 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt gegen den schweizerisch-italienischen Doppelbürger V. ein. Zuvor war am 8. Juni 2000 ein erfolgloses Sühneverfahren eingeleitet worden. Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede, da er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt habe. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Klage ein und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Dagegen führte der Beklagte eidgenössische Berufung und rügte die fehlende internationale Zuständigkeit sowie die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori.

Das Bundesgericht wies die Berufung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Vaterschaftsklage blieb gemäss dem Grundsatz der perpetuatio fori bestehen, obwohl der Beklagte seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hatte. Massgeblich für die Fixierung der Zuständigkeit war nicht das Datum der Klageeinreichung am 19. Juli 2000, sondern bereits die Einleitung des Sühneverfahrens am 8. Juni 2000, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte noch Wohnsitz in Zürich hatte. Gemäss Art. 9 Abs. 2 IPRG gilt diese erste Verfahrenshandlung analog auch für den Eintritt der perpetuatio fori im internationalen Verhältnis, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Einwand des Beklagten, das Urteil würde in Italien oder Brasilien nicht anerkannt, wurde verworfen. Für Italien sieht das Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen die indirekte Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor, wobei auf den Zeitpunkt der Klageanhängigmachung abzustellen ist. Auch nach italienischem Recht (Art. 8 und 64 lit. a IPR-Gesetz) gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Hinsichtlich Brasiliens steht der Anerkennung nichts entgegen, da dort ebenfalls der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend ist und keine spätere Wohnsitzbegründung des Beklagten in Brasilien vorliegt. Zudem war die Rüge bezüglich der Beweisaufnahme und des Mindestkontakts zum Inland ungenügend substantiiert gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, da der Beklagte als Doppelbürger weiterhin erhebliche Beziehungen zur Schweiz unterhält und die Reise zur Blutprobe zumutbar ist.

Regeste

Art. 1 Abs. 1 lit. a, 9 Abs. 2 und 66 IPRG; Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses; internationale Zuständigkeit; perpetuatio fori. Im internationalen Verhältnis gilt der Grundsatz, dass die zu Beginn des Prozesses - im konkreten Fall zur Feststellung des Kindesverhältnisses - bestehende Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte fortdauert, wenn der Wohnsitz als massgebliches Anknüpfungskriterium weggefallen ist. Der für die perpetuatio fori massgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 2 IPRG (E. 4.3 und 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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