Auslieferung mutmasslicher Brigate-Rosse-Angehöriger an Italien trotz Einrede politischen Delikts und ne bis in idem (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 II 355 · ATF 128 II 355 · DTF 128 II 355
- Datum
- 18.09.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 II 355
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 25 BGE Art. 1 CERT Art. 1 EAUe Art. 2 EAUe Art. 9 EAUe Art. 1 EÜBT Art. 2 EÜBT Art. 55 IRSG Art. 260ter StGB
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Justiz beantragt beim Bundesgericht die Bewilligung der Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der terroristischen Vereinigung "Brigate Rosse" an Italien. Der Verfolgte wurde in Zürich festgenommen und widersetzte sich einer vereinfachten Auslieferung. Er macht geltend, es handle sich um ein politisches Delikt, da die Organisation einen sozialistischen Kampf geführt habe. Zudem beruft er sich auf den Grundsatz ne bis in idem, da er in Frankreich bereits wegen ähnlicher Vorwürfe verurteilt worden sei. Das Bundesamt für Justiz stellt Antrag auf Bewilligung der Auslieferung und überweist die Sache aufgrund der Einrede des politischen Deliktes an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht bewilligt die Auslieferung des Verfolgten an Italien. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt, da die Beteiligung an der terroristischen Organisation "Brigate Rosse" sowohl nach schweizerischem Recht gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB als auch nach italienischem Recht strafbar ist und die verhängte Strafe von fünf Jahren und sechs Monaten die Mindestanforderungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens übersteigt.
Die Einrede des politischen Delikts wird verworfen. Zwar stehen die Taten im Zusammenhang mit einem politischen Ziel, doch handelt es sich bei den "Brigate Rosse" nach ständiger Rechtsprechung um eine kriminelle terroristische Organisation und nicht um eine legitime politische Gruppierung. Schwere Gewaltverbrechen gegen Leib und Leben werden in der Regel nicht als politische Delikte qualifiziert, weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Auslieferung nicht entgegensteht. Auch das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus findet Anwendung.
Der Grundsatz ne bis in idem steht der Auslieferung ebenfalls nicht im Wege. Das frühere französische Urteil bezog sich ausschliesslich auf konkrete illegale Handlungen und Munitionsbesitz auf französischem Boden zwischen Juni und September 1989. Das italienische Auslieferungsersuchen betrifft hingegen die Mitgliedschaft und Förderung der Organisation in italienischen Städten von 1985 bis 1989 ohne Bezug zu den spezifisch französischen Tatvorwürfen. Da die inkriminierten Sachverhalte nicht identisch sind, liegt keine Doppelbestrafung vor.
Ausnahmsweise entscheidet das Bundesgericht in dieser Sache als erste und einzige Instanz über alle Auslieferungsvoraussetzungen, obwohl dies eigentlich Aufgabe des Bundesamtes wäre. Dies geschieht aus Gründen der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots, da die bisherige Rechtsprechung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei politischen Delikten uneinheitlich war. Künftig soll jedoch wieder strikt getrennt vorgegangen werden.
Regeste
Art. 55 Abs. 2 IRSG; Art. 1, Art. 2 Ziff. 1, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 9 EAUe; Art. 1 lit. f und Art. 2 Ziff. 3 EÜBT; Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien. Anwendbares Recht (E. 1). Zuständigkeit und Verfahren für die materielle Beurteilung des Auslieferungsersuchens im Falle der Einrede des politischen Deliktes gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG (E. 1.1). Zuständigkeit und Verfahren für die Prüfung von Haftentlassungsgesuchen des Verfolgten (E. 1.2). Beidseitige Strafbarkeit betreffend den Vorwurf der Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer kriminellen Organisation, Art. 260ter Ziff. 1 StGB (E. 2). Einrede des politischen Deliktes (E. 4). Grundsatz "ne bis in idem" (E. 5). Regeste Art. 55 al. 2 EIMP; art. 1, art. 2 ch. 1, art. 3 ch. 1 et art. 9 CEExtr; art. 1 let. f et art. 2 ch. 3 CERT; art. 260ter ch. 1 CP; extradition à l'Italie d'un membre présumé des "Brigades rouges". Droit applicable (consid. 1). Compétence et procédure pour l'examen matériel de la demande d'extradition quand la personne poursuivie prétend l'être pour un délit politique, conformément à l'art. 55 al. 2 EIMP (consid. 1.1). Compétence et procédure pour l'examen des demandes de libération de la personne poursuivie détenue (consid. 1.2). Double incrimination en matière de soutien (voire de participation) à une organisation criminelle, art. 260ter ch. 1 CP (consid. 2). Objection fondée sur le caractère politique de l'acte (consid. 4). Principe "ne bis in idem" (consid. 5). Regesto Art. 55 cpv. 2 AIMP; art. 1, art. 2 n. 1, art. 3 n. 1 e art. 9 CEEstr; art. 1 lett. f e art. 2 n. 3 CERT; art. 260ter n. 1 CP; estradizione all'Italia di un presunto membro delle "Brigate rosse". Diritto applicabile (consid. 1). Competenza e procedura per l'esame materiale della domanda di estradizione quando la persona perseguita faccia valere un reato politico secondo l'art. 55 cpv. 2 AIMP (consid. 1.1). Competenza e procedura per l'esame delle istanze di scarcerazione della persona perseguita (consid. 1.2). Doppia punibilità relativa al sostegno (rispettivamente alla partecipazione) a un'organizzazione criminale, art. 260ter n. 1 CP (consid. 2). Obiezione di reato politico (consid. 4). Principio "ne bis in idem" (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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