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Justizze. Art. 8 VEBMP

Bundesverwaltungsgericht

Profifussballspieler verpasst mündliche Berufsmaturitätsprüfung wegen unverschiebbarer UEFA-Qualifikationspartie: Rückzug mit hinreichendem Grund gemäss Art. 8 Abs. 2 VEBMP anerkannt (Art. 8 Abs. 2 VEBMP)

Datum
17.02.2026
Geschäftsnummer
B-6715/2025
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 8 VEBMP Art. 10 VEBMP Art. 13 VEBMP

Zusammenfassung

Ein Profifussballspieler war für die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung im Sommer 2025 angemeldet und absolvierte die schriftlichen Prüfungen. Kurz vor den mündlichen Prüfungen im August 2025 erfuhr er, dass er als Stamm-Stürmer seines Vereins an einem europäischen Qualifikationsspiel der UEFA Conference League am selben Tag teilnehmen muss. Er beantragte bei der zuständigen Behörde eine Verschiebung der mündlichen Prüfungen, wurde aber abgewiesen. Da er nicht erschien, wurde seine gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet und die bereits erzielten schriftlichen Noten annulliert. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zulassung ausschliesslich zu den mündlichen Prüfungen in der nächsten Prüfungsperiode unter Anrechnung der schriftlichen Leistungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der Vorinstanz auf und wies diese an, den Beschwerdeführer für die nächste Prüfungsperiode ausschliesslich zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen, wobei die bereits erzielten schriftlichen Noten anzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hatte hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP geltend gemacht: Er war seit dem 1. Juli 2025 als lizenzierter Profisportler beim Fussballclub B._______ unter Vertrag und aus arbeitsrechtlicher Sicht verpflichtet, einem Aufgebot zu folgen (Art. 321 und Art. 321d OR). Die Spielansetzung erfolgte durch die UEFA als Dritte und war weder vom Beschwerdeführer noch vom Verein beeinflussbar. Zum Zeitpunkt seiner Prüfungsanmeldung Anfang 2025 war die Terminkollision unvorhersehbar, da er damals noch nicht beim Verein unter Vertrag stand und die UEFA-Ansetzung erst kurzfristig erfolgte. Die Teilnahme am internationalen Qualifikationsspiel stellte für ihn ein wichtiges berufliches Ereignis dar, das die Fortsetzung der Prüfung verunmöglichte. Der Beschwerdeführer informierte die Vorinstanz frühzeitig – bereits am 22. Juli 2025 – über die mögliche Konfliktsituation und reichte am 4. August 2025 ein formelles Verschiebungsgesuch ein, woraus klar hervorging, dass ihm ohne Verschiebung eine Fortsetzung der Prüfung nicht möglich war. Damit erfüllte er die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 VEBMP (hinreichender Grund) und des Art. 8 Abs. 3 VEBMP (unverzügliche, schriftliche Mitteilung und Begründung). Folglich lag kein Fall des Nichtbestehens nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b VEBMP vor, und die Annullierung der Noten gemäss Art. 19 Abs. 1 VEBMP war unzulässig.

Die Entscheidung beruht auf Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 VEBMP als zentralen Trägern des Ergebnisses; Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 VEBMP wurden als nicht anwendbar erachtet. Das Gericht entschied in der Sache selbst, da die Beurteilung eines hinreichenden Grundes keine besondere Fachkenntnis erfordert und kein Ermessensspielraum besteht. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet; eine Parteientschädigung wurde verneint.

Das Urteil klärt erstmals ausdrücklich, dass berufliche Verpflichtungen – insbesondere solche eines lizenzierten Profisportlers gegenüber einer internationalen Sportorganisation – unter bestimmten Voraussetzungen (Unbeeinflussbarkeit, Unvorhersehbarkeit, Schwere, frühzeitige Mitteilung) als hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP gelten können, was eine systematische und teleologische Auslegung der Norm erfordert.

Regeste

Eidgenössische Berufsmaturität

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.