Gesetzesartikel
Art. 9a EBG – Gewährung des Netzzugangs
1 Entscheid, in dem Art. 9a EBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.