Gesetzesartikel
Art. 98 OR – Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun
1 Entscheid, in dem Art. 98 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.