Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 96 RTVG

Gesetzesartikel

Art. 96 RTVG – Eintreten und Schriftenwechsel

1 Entscheid, in dem Art. 96 RTVG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.