Gesetzesartikel
Art. 94 LGV – Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Entscheid, in dem Art. 94 LGV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.