Gesetzesartikel
Art. 90 KAG – Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
1 Entscheid, in dem Art. 90 KAG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.