Gesetzesartikel
Art. 9 VStrR – Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder von Strafbestimmungen
1 Entscheid, in dem Art. 9 VStrR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.