Gesetzesartikel
Art. 9 FZG – Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
1 Entscheid, in dem Art. 9 FZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.