Gesetzesartikel
Art. 9 BGFA – Löschung des Registereintrags
1 Entscheid, in dem Art. 9 BGFA eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.