Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 8a FZV

Gesetzesartikel

Art. 8a FZV – Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

1 Entscheid, in dem Art. 8a FZV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.