Gesetzesartikel
Art. 842 ZGB – Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
1 Entscheid, in dem Art. 842 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.