Gesetzesartikel
Art. 8 ZWG – Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben
1 Entscheid, in dem Art. 8 ZWG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.