Gesetzesartikel
Art. 8 WFV – Anrechenbare Liegenschaftskosten
1 Entscheid, in dem Art. 8 WFV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.