Gesetzesartikel
Art. 8 BGSA – Mitwirkungspflicht der kontrollierten Personen und Betriebe
1 Entscheid, in dem Art. 8 BGSA eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.