Gesetzesartikel
Art. 779b ZGB – Inhalt, Umfang und Vormerkung
1 Entscheid, in dem Art. 779b ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.