Gesetzesartikel
Art. 75 UVG – Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
1 Entscheid, in dem Art. 75 UVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.