Gesetzesartikel
Art. 73 SVG – Motorfahrzeuge und Fahrräder des Bundes und der Kantone
1 Entscheid, in dem Art. 73 SVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.