Gesetzesartikel
Art. 72a BVG – System der Teilkapitalisierung
1 Entscheid, in dem Art. 72a BVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.