Gesetzesartikel
Art. 72 KEG – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
1 Entscheid, in dem Art. 72 KEG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.