Gesetzesartikel
Art. 712f ZGB – Begründung und Untergang
1 Entscheid, in dem Art. 712f ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.