Gesetzesartikel
Art. 712d ZGB – Begründung und Untergang: Begründungsakt
1 Entscheid, in dem Art. 712d ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.