Gesetzesartikel
Art. 71 WRG – Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Konzessionär
1 Entscheid, in dem Art. 71 WRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.