Justizze.

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Justizze. Art. 71 WRG

Gesetzesartikel

Art. 71 WRG – Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Konzessionär

1 Entscheid, in dem Art. 71 WRG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.