Gesetzesartikel
Art. 71 LFH – Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Konzessionär
1 Entscheid, in dem Art. 71 LFH eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.