Gesetzesartikel
Art. 71 ArG – Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
1 Entscheid, in dem Art. 71 ArG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.