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Justizze. Art. 70 DZV

Gesetzesartikel

Art. 70 DZV – Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen

1 Entscheid, in dem Art. 70 DZV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.