Gesetzesartikel
Art. 7 MWSTG – Ort der Lieferung
1 Entscheid, in dem Art. 7 MWSTG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.