Gesetzesartikel
Art. 7 EOV – Entschädigung für Selbstständigerwerbende
1 Entscheid, in dem Art. 7 EOV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.