Gesetzesartikel
Art. 7 BewG – Übrige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Entscheid, in dem Art. 7 BewG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.