Gesetzesartikel
Art. 67a KVV – Rückerstattung von Mehreinnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 67a KVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.