Gesetzesartikel
Art. 67 BVG – Deckung der Risiken
1 Entscheid, in dem Art. 67 BVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.