Gesetzesartikel
Art. 66 DBG – Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1 Entscheid, in dem Art. 66 DBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.