Gesetzesartikel
Art. 648 ZGB – Verfügung über die Sache
1 Entscheid, in dem Art. 648 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.