Gesetzesartikel
Art. 64 RTVG – Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
1 Entscheid, in dem Art. 64 RTVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.