Gesetzesartikel
Art. 64 EntG – Zuständigkeit: Sachliche
1 Entscheid, in dem Art. 64 EntG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.